|

Verband
Organe
Satzung
Datenschutz
|
|

 |
|
Satzung des I.D.I. Verband e.V.
Letzte Änderungen mit
Stand vom 13.07.2001
Eingetragen beim AG München unter VR 17344 |

§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration
1.1. Der Verein trägt den Namen "I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet" sowie die Zusatzbezeichnung
"Informations- und Schutzgemeinschaft der Internetnutzer in Deutschland". Nach Eintragung in das Vereinsregister
führt er den Namenszusatz "eingetragener Verein" in abgekürzter Form "e. V."
1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1.3. Der Sitz des Vereins ist München.
1.4. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.idi.de
§2 Zweck des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist Information und Schutz der Internetnutzer in Deutschland und aller damit in Zusammenhang
stehenden Interessen.
2.2. Der Verein vertritt die Interessen des privaten Nutzers durch Infos, Nachrichten und Veranstaltungen zu aktuellen
Tages- und Fachfragen sowie durch Maßnahmen zur Erhaltung deren Privatsphäre mittels der allgemeinen
deutschen Schutzlisten gegen mißbräuchliche Nutzung von eMail-Adresse und Telefonanschluss (Robinsonlisten).
2.3 Der Verein vergibt an Unternehmen, die sich den Schutzlisten verpflichten und ihre Daten regelmäßig
daran abgleichen, ein Fairnesssiegel, das auch zu Werbezwecken verwendet werden darf.
2.4. Die Unternehmen der Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, unterstützt der Verein bei
der korrekten Erschließung des Marktes bei eCommerce-Aktivitäten, u.a. durch Abgleich seiner Datenbestände
an den aktuellen Schutzlisten.
2.5 Der Verein dient auch als Vermittlungsstelle zur Erteilung qualifizierter Auskünfte über spezielle
Fragen aus Technik, Wirtschaft und Recht, die in direkter Verbindung zum Internet stehen. Der Verein kooperiert
zu diesem Zweck mit anderen Partnern, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen und bietet auf Wunsch
Rechtshilfe und Schiedsstellen bei Internet-Streitfällen.
2.6. Private Anwender können bei Registrierung als Netzmitglieder die Mehrheit der verfügbaren Dienste
kostenlos in Anspruch nehmen. Unternehmen entrichten Jahrespauschalen und/oder entsprechende Sponsorenzuschüsse.
2.7. Der Verein ist neutral und verfolgt weder politische, noch religiöse oder militärische Zwecke.
2.8. Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nur auf Vorstandbeschluß und gegen entsprechende
Rechnungsstellung.
§3 Eintragung ins Vereinsregister
3.1. Der Verein ist in das Vereinsregister München eingetragen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person über
18 Jahre werden. Es wird zwischen Netzusern, aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.
4.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- oder linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft
untersagt.
4.3. Jedes Mitglied anerkennt die gültige Satzung, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf
dem Aufnahmeantrag.
4.4. Zur Aufnahme von Netzmitgliedern genügt der Eintrag ihrer eMail-Adresse über das Internetportal
http://www.idi.de mit Beitrittsbeginn durch den Eintrag. Netzmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
4.5 Zum Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung
durch den Vorstand wirksam wird. Das Antragsformular für passive Mitgliedschaft ist über das Internet
verfügbar. Stimmrecht haben nur aktive Mitglieder (gesonderter Antrag).
4.6. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Austritt von Mitgliedern
5.1. Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
zulässig und sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge oder Sponsorengelder
besteht dabei nicht.
5.2. Netzuser beenden ihre Mitgliedschaft durch Austrag über das Registrierportal im Internet unter http://www.idi.de
oder schriftliche Erklärung (eMail/Brief/Fax).
5.3. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch
mit dem Tod.
5.4. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in
schriftlicher Form explizit fixiert wurden.
§6 Ausschluß von
Mitgliedern
6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
§7 Ende der Mitgliedschaft
7.1. Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluß des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied
bekannt zu machen.
§8 Mitgliedsbeiträge
und Leistungen
8.1. Art und Höhe Mitgliedsbeiträgen beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.
8.2. Beiträge sind im voraus zu entrichten und gelten bis zur Festlegung neuer Tarife. Die Berechnung erfolgt
quartalsweise ab Eintrittsquartal mit Voraus-Inkasso für das jeweilige Kalenderjahr.
8.3. Die Beitragsfestlegung ist über die Internetseite des Verbandes zu veröffentlichen.
8.4. Beiträge sind je nach Umfang der Mitgliedschaft zu staffeln und beinhalten u.a. folgende Leistungen und
Rechte:
- Zugang zum Download der Robinsonlisten
- Überlassung des Fairnesssiegels für Nutzer der Listen
- kostenloser Zugang zu allen Newsforen
- Hilfen zum Thema Internet-Recht
- Nennung kompetenter Anwälte für evtl. Prozesse
- Zugang zu Hilfen in Domainangelegenheiten
- Verfolgung von Beschwerden bei übergeordneten Instanzen
- Inanspruchnahme vorgesehener Stimmrechte
- Inanspruchnahme besonderer Verbandsangebote
§9 Organe des Vereins
9.1. Die Organe des Vereins sind
- die Gründungsmitglieder (für das Gründungsjahr)
- der Vorstand ( §10 und §11 der Satzung)
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung ( §12 bis §16 der Satzung)
Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung für das Gründungsjahr,
einschließlich der Berufung des Vorstandes und des Beirats.
§10 Der Vorstand
10.1. Der Vorstand ( §26 BGB) besteht aus zwei Vorsitzenden und dem Kassierer.
10.2. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
10.3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren durch einfache
Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsversammlung.
10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies
während einer laufenden Amtszeit, bestimmt der verbliebene Teil des Vorstandes ein Ersatzmitglied für
die restliche Amtszeit.
10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit
sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
10.6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und berechtigt, Ressortaufgaben zu
verteilen.
10.7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§11 Der Beirat
11.1. Der Beirat besteht aus bis zu fünf Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt, im Gründungsjahr durch die Gründungsversammlung. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
11.2. Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt
der Beirat für die restliche Amtsdauer dieses Mitgliedes ein Ersatzmitglied. Vorstandsmitglieder können
nicht Mitglieder des Beirates sein.
11.3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins zu beraten.
11.4. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich
mit Frist von mindestens einer Woche einberufen.
Der Beirat muß einberufen werden, wenn mindestens drei Beiratsmitglieder dies schriftlich vom Vorstand verlangen.
Wird dem nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen, kann der Beirat selbst zu einer Sitzung einladen durch die
Mitglieder, die eine Einberufung verlangt haben.
11.5. Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Sitzungen des Beirates zu verständigen. Sie können an
den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden des Vereinsvorstandes,
im Falle seiner Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, von einem
Mitglied des Beirates, das dieser dazu bestimmt, geleitet.
11.6. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt.
Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§12 Berufung der Mitgliederversammlung
12.1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur stimmberechtigte aktive Mitglieder teil.
12.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Sie kann auch
über das Internet stattfinden.
c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt wird.
12.3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder
diesen schriftlich zustimmt.
12.4. Am Anfang jeden Kalenderjahres hat der Vorstand dem Beirat und allen Vollmitgliedern einen Jahresbericht
vorzulegen. Die Versammlung muß über die Entlastung des Vorstands einen Beschluß fassen.
§13 Form der Berufung
13.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
13.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung)
bezeichnen.
13.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
13.4. Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen
Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und bereit zu stellen. Der Zugang
hat durch gesichertes Verfahren zu erfolgen.
§14 Beschlußfähigkeit
14.1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, auch über
das Internet.
14.2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei
Dritteln der Mitglieder erforderlich.
14.3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung
nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei
Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen.
14.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit
(Abs. 5) zu enthalten.
14.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§15 Beschlußfassung
15.1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt, bei Ausführung per Internet-Chat durch sicheres Protokoll.
15.2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der präsenten Mitglieder.
15.3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der präsenten Mitglieder erforderlich.
15.4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von
vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
16.1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
16.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig
waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
16.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über
das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.
§17 Auflösung des
Vereins
17.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst
werden.
17.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
17.3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung
zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.
München, im Juli 2001 · © by I.D.I. · Alle Rechte vorbehalten |
| |
|
|